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BKA-Gesetz

Schäubles FBI verhindern!

Markus Lehner, Neue Internationale 124, Oktober 2007

Seit Wochen plagt Innenminister Schäuble die Öffentlichkeit mit immer neuen Vorschlägen zur „inneren Sicherheit“. Auch wenn der Ausnahmezustand natürlich noch nicht verkündet wurde, wird geradezu Hysterie entfacht. So bereitet man die innere Aufrüstung vor. Es begann mit Vorschlägen zur gezielten Tötung von Terrorverdächtigen, zur unbegrenzten Sicherheitsverwahrung, elektronischen Fußfesseln, bis zu Bundeswehreinsätzen im Inneren.

Schließlich kam hinter all dem Mediengetöse um solche „Diskussionsbeiträge“ das neue BKA-Gesetz zum Vorschein. Dieses Gesetz „zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ ist in der öffentlichen Debatte dann vor allem durch die „Online-Überwachung“ bekannt geworden. Die Bedeutung dieses Gesetzentwurfs für die innere Aufrüstung geht allerdings sehr viel weiter.

Formell werden mit diesem Gesetzentwurf alle Kompetenzen der „Terrorismusbekämpfung“ in einer Behörde, dem Bundeskriminalamt, zusammen gezogen. Dabei handelt es sich bei weitem nicht nur um den zumeist in den öffentlichen Begründungen angeführten „islamistischen Terrorismus“, sondern um alle Delikte im Rahmen des §129a StGB. D.h. dass das BKA die Kompetenzen zur polizeilichen Verfolgung aller Gruppen und Einzelpersonen bekommt, die gemäß dem sehr weit gefassten „Terrorismusbegriff“ dieses Paragraphen von den Justizbehörden als „terroristisch“ eingestuft werden.

Das Neue an diesem Ansatz ist sowohl die enorme Aufwertung eines zentralen, bundespolizeilichen Staatsschutzes gegenüber den bisherigen Kontrollmechanismen durch Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern, bzw. zwischen den verschiedenen „Verfassungsschutz“-Organen. Dazu gibt es dabei besonders weitgehende Rechte, geheimpolizeiliche Mittel in der ganzen Breite einzusetzen. Damit wird tatsächlich ein weiterer Baustein der Nachkriegs-BRD beerdigt, um an die Traditionen des autoritären Staatsverständnisses vor 1945 anzuknüpfen.

In der unmittelbaren Nachkriegsperiode war das deutsche Kapital einerseits mit Besatzung und Niederlage seiner bewaffneten Organe, andererseits mit einer möglichen revolutionären Zuspitzung konfrontiert. In dieser Situation musste es einen „anti-faschistischen Grundkonsens” proklamieren und einer Reihe „demokratischer Reformen“ öffnen, um seinen Staat wieder restaurieren zu können.

Sowohl aufgrund des Drucks der Alliierten als auch der eigenen Bevölkerung wurde daher ein allgemeiner Verzicht auf eine geheime Staatspolizei, auf Nachrichtendienste allgemein und eine weitgehende Dezentralisation der Polizei hin zu landesspezifischen Schutzpolizeien beschlossen. Doch schon mit Beginn des Kalten Krieges wurde ein Kontext geschaffen, in dem solche Prinzipien relativiert und schließlich beseite geschoben wurden. Die West-Alliierten gestanden nunmehr wieder beschränkte geheimdienstliche Strukturen zu, genauso wie die „kommunistische Gefahr“ zum Vorwand für „Staatsschutz“-Institutionen wurde. Das „Grundgesetz“ von 1949 ist Ausdruck dieser Form der Restaurierung des bürgerlichen Staates. In ihm sind sowohl Elemente der Zugeständnisse an den „anti-faschistischen, demokratischen Grundkonsens”, als auch Hintertüren für die staatliche Wiederaufrüstung enthalten.

Auch das Grundgesetz beließ Polizeikompetenzen weitgehend bei den Ländern, ermöglichte aber, übergeordnete Aufgaben beim BKA anzusiedeln (Artikel 73). Konsequenterweise wurde das BKA dann auch von ehemaligen SS-„Polizeiexperten“ aufgebaut - genau wie 1933 der Kern der Gestapo aus dem Polizeiapparat der Weimarer Republik kam.

Außerdem war das Grundgesetz weitergehender als die Weimarer Verfassung, indem es den Grundrechtekatalog als rechtsverbindlich auch für alle nachgeordneten Gesetze erklärte. Gerade Schutzrechte in Bezug auf persönliche Freiheiten, Unverletzlichkeit der Wohnung, Brief- und Telefongeheimnis, aber auch in Bezug auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit stellten erhebliche formale Einschränkungen für polizeiliche Maßnahmen gegenüber der deutschen Staat dar.

So waren schon die grundgesetzlich festgeschriebenen „Richtervorbehalte“ für polizeiliche Maßnahmen wie Freiheitsentzug, Durchsuchungen, Überwachungen, Abhörmaßnahmen etc. ein erhebliches Ärgernis für alle „Sicherheitsexperten“ - trotz aller Gefügigkeit der Justiz fürchtet speziell die politische Polizei immer die „Öffentlichkeit“.

Gutes Grundgesetz?

In der Geschichte der BRD gab es bereits einige Wellen der „Uminterpretation“ des Grundgesetzes.

So war schon Anfang der 50er Jahre klar: mit der Niederlage der Arbeiterbewegung in Bezug auf die Verstaatlichungsfrage war die Interpretation der „Sozialisierungs“-Elemente des Grundgesetzes als „Mitbestimmung“ festgelegt. Mit Betriebsverfassungsgesetz und schlussendlich dem KPD-Verbot war klar, dass unter „freiheitlich-demokratischer Grundordnung“ der Kapitalismus zu verstehen ist, und dass der Grundkonsens der BRD ein anti-kommunistischer und kein anti-faschistischer ist. Mitte der 1950er war mit Wiederbewaffnung und NATO-Beitritt der „anti-militaristische Grundkonsens” durch die „Verteidigungspolitik“ präzisiert worden.

Die Legalisierung der polizeilichen Wiederaufrüstung schließlich setzte mit den Notstandsgesetzen 1968 ein. Damals wurde der Artikel 10 (Brief- und Telefongeheimnis) dahingehend geändert, dass „zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ die Organe des „Verfassungsschutzes“ mit Sonderrechten für geheime Überwachungs- und Abhörmaßnahmen ausgestattet wurden. Hierbei waren sowohl der „Terrorismus“ als auch Geheimdienstaktivitäten von Warschauer-Pakt-Staaten Vorwand, um die längst übliche Praxis von Verfassungsschutz und BND zu legitimieren.

Insgesamt wurden in der Zeit der RAF-Bekämpfung die Rechte von Bundesanwaltschaft, BKA und Verfassungsschutz gegenüber den Polizei- und Justizbehörden der Länder ausgeweitet. Immerhin blieben Abhörrechte beim Verfassungsschutz, der selbst keine polizeilichen Kompetenzen hat. Die Verwendung und Weiterleitung der gewonnen Informationen wurde der parlamentarischen „Kontrolle“ unterstellt.

Inzwischen sind mit dem „Lauschangriff“ (Unterhöhlung von Artikel 13, Unverletzlichkeit der Wohnung), dem Sicherheitsgewahrsam (Unterhöhlung des Artikels 104, Beschränkung des polizeilichen Freiheitsentzugs) und der Schaffung der „Bundespolizei“ (aus dem ehemaligen Bundesgrenzschutz) weitere Schritte zur Wiederherstellung des altdeutschen Polizeistaatssystems gesetzt worden.

Mit dem neuen BKA-Gesetz erhält nun die politische Staatsschutzpolizei des Bundes neben ihren bisherigen „Ermittlungsrechten“ wesentliche Kompetenzen in der „Gefahrenabwehr.“ Im Paragraph 20 des Gesetzentwurfes werden 25 Kernkompetenzgebiete aufgezählt. Diese reichen von Verhörrechten, bis zu Überwachungs-, Abhör-, Durchsuchungs- und In-Gewahrsamnahme-Rechten. Mit der Zusammenfassung aller denkbaren polizeilichen Maßnahmen nicht genug. Dazu kommt, dass mit der besonderen Gefährdung durch den Terrorismus dabei auch gleichzeitig jeweils eine Ausweitung der jeweiligen Polizeirechte verbunden wird:

So wird das Aussageverweigerungsrecht bei „einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates“ (§20c) nicht mehr gelten. Aussageverweigerung wird dann zum Strafbestand.

Allgemein wir der „Richtervorbehalt“ (also die Notwendigkeit, besondere Maßnahmen erst durch richterlichen Entscheid genehmigen zu lassen) durch „Gefahr im Vollzug“ aufgehoben, sofern es um „den Bestand oder die Sicherheit des Staates“ geht. Hier reicht dann die Genehmigung durch einen Abteilungsleiter des BKA und die nachträgliche richterliche Genehmigung.

Datenschutzbestimmungen werden durch Recht auf Zentralisierung personenbezogener Daten von allen polizeilichen Behörden beim BKA abgeschafft.

Das BKA erhält sämtliche Rechte für Rasterfahndungen, Einsatz von V-Leuten, verdeckten Ermittlern.

Das BKA erhält nicht nur das Recht auf Lauschangriff, Abhören von Telekommunikationsverbindungen, Zugriff auf Verbindungsdaten und Lokalisierungsinformationen durch Mobilfunkdaten. Es erhält auch das Recht, mit entsprechenden Methoden („Bundestrojaner“) auf Festplatten, Mailverkehr und sogar (über „Keylogger“) auf Tastatureingaben Zugriff zu erlangen.

Das BKA erhält erstmals unmittelbar das Recht zur Durchsuchung von Wohnungen, zur Sicherstellung, zur Gewahrsamnahme, sowie zur Erteilung von Platzverweisen.

In der Kombination all dieser Rechte wird deutlich, dass hier eine Polizeibehörde entstehen soll, die an die Tradition und die Machtfülle der Gestapo oder des FBI erinnert. Dazu kommt, dass die Bundesbehörden schon längst entsprechend handeln. So wurden die Hausdurchsuchungen vor dem G8-Gipfel durch die Bundesanwaltschaft angeordnet und von der Bundespolizei (als dem ausführenden Organ des BKA) durchgeführt.

Nicht viel anders ging es bei der Verhinderung des „Terrorangriffs“ der usbekischen Djihadisten zu. Von der Bundesanwaltschaft wurde auch hier der Bundespolizei grünes Licht für geheimpolizeiliches Vorgehen gegeben. Monatelang wurden die vermeintlichen „Terroristen“ beobachtet, mit Sprengstoff versorgt, entsprechend gesteuert, um dann rechtzeitig zur Debatte um das BKA-Gesetz einen großen „Erfolg“ in der „Terrorbekämpfung“ zu landen. Das Sondereinsatzkommando der Bundespolizei, die berüchtigte GSG 9, wurde bemüht, um medienwirksam die monatelang aufgebaute Attrappe zu zerschlagen.

Was uns erwartet, hat die Bundesanwaltschaft erst kürzlich demonstriert, als sie gegen einen Politologen ein Verfahren eröffnete, weil er in seinen Veröffentlichungen einen ähnlichen Stil wie die „militante gruppe“ verwende und „durch seinen Zugang zu Bibliotheken besonders verdächtig“ sei, Autor der komplizierten Erklärungen dieser Gruppe zu sein.

Wie weitgehend die autoritären Bestrebungen sind, zeigt die zustimmende Bezugnahme von Schäuble auf die Ergüsse von Otto Deppenheuer, einem reaktionären Staatsrechtsprofessor an der Uni Köln (siehe „Der Tagesspiegel“, 23.9.). Dabei bejahte Schäuble explizit Deppenheuers Behauptung, dass aufgrund der Permanenz der Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus „der Ernstfall in der Normallage“ herrsche. Daher könne die staatliche Souveränität nur mehr gewährleistet werden, wenn die Anti-Terrorbehörden dem jeweiligen „terroristischen Gefahrenfall“ mit kleinen, „selbst erklärten Ausnahmezuständen“ bekämpfen könnten.

Krise, Kapitalismus, Repression

Damit wird klar: Angesichts der Krisenerscheinungen des kapitalistischen Systems, wachsender innerer Spannungen, aber auch der größer werdenden internationalen Zugriffe des deutschen Kapitals rüstet der deutsche Staat nach innen und nach außen auf. Präventiv wird auf Gefahren innerer Unruhen und des Zurückschlagens der von deutschen Militärs im Ausland verübten Verbrechen auf die „Heimatfront“ mit der Legalisierung altdeutscher zentraler Polizeistaatsstrukturen reagiert.

Offensichtlich nützt die fetischartige Beschwörung des Grundgesetzes hier wenig. Kein in Stein gemeißelter Grundrechtekatalog kann vor dem bewahren, was durch „Notstands“- und „Ausnahmezustands“-Hintertüren oft bereits als die „gültige Interpretation“ dieser Verfassung befestigt wurde und keine legalistische Hürde mehr für den weiteren Ausbau des Polizeistaates darstellt.

Das deutsche Kapital lässt immer mehr seine „demokratische“ Grundgesetz-Maske fallen. Dagegen hilft kein Beharren auf einer längst ausgehöhlten Form, sondern nur der Kampf gegen den autoritären Kern selbst, der da heißt: Verteidigung des kapitalistischen Eigentums um jeden Preis, Durchsetzung der Interessen der deutschen Konzerne, was immer es koste. Nur in Verbindung mit dem Kampf gegen die dahinter liegenden Eigentumsverhältnisse macht auch der Kampf gegen die autoritären, polizeistaatlichen Aufrüstungen einen Sinn.

Unter diesen Bedingungen müssen sich KommunistInnen natürlich an Protesten gegen das BKA-Gesetz, wie auch andere aktuellen Ausweitungen von Polizeibefugnissen beteiligen. Dabei fordern wir die Auflösung und Zerschlagung staatspolizeilicher Strukturen und Sondereinheiten, seien es nun BKA, Bundespolizei samt Sondereinsatzkommandos oder Verfassungsschutz. Insbesondere fordern wir die ersatzlose Streichung der sogenannten Anti-Terror-Gesetze (wie dem §129a StGB), mit denen die legalen Hintertüren für jegliche politische Polizeimaßnahme und die Verurteilung von politisch Missliebigen geschaffen wurden und werden.

Diese Forderungen lassen sich nur durchsetzen, wenn sie von einer Arbeiterbewegung aufgegriffen werden, die sich der autoritären Bedrohung bewusst ist. Gerade die jüngsten Versuche zur Beschränkung des Streikrechts (siehe das Nürnberger Urteil zum Eisenbahnerstreik) haben gezeigt, dass auch die Verteidigung von elementaren Rechten der Arbeiterklasse heute immer klarer den Massenstreik bis hin zum Generalstreik erfordert.

Schließlich hat schon der Generalstreik gegen den Kapp-Putsch 1920 gezeigt, dass dies eine sehr wirksame Methode zur Niederringung von autoritären Abenteurern ist. Auch Schäubles „kleine Ausnahmezustände“ können nur durch politische Kampfaktionen der Arbeiterklasse verhindert werden, deren Folgen die kapitalistischen Auftraggeber dieser Politik auch direkt treffen.

 

Demonstration am 23.9. 2007
Politische Schlussfolgerungen

Die Demonstration hat gezeigt, dass im Kampf gegen Repression Tausende, va. Jugendliche auf die Straße gehen, ja gehen wollen und dass sie eine Demonstration auch gegen Bullenübergriffe verteidigen können.

Es hat sich aber auch gezeigt, wie fragwürdig, ja nutzlos und kontraproduktiv dabei solche „breiten“ Bündnisse sind, die von FDP, über Grüne, ödp, attac, die LINKE bis zu Solid usw. reichen und unter deren Führung ablaufen.

Nutzlos und kontraproduktiv nicht nur, weil der Kampf gegen staatliche Repression verwässert wird, sondern auch, weil sie im Fall von Bullen-Angriffen oder Provokationen durch die Polizei Solidarität ablehnen.

Der Kampf gegen die staatliche Repression ist eben nicht einfach eine Frage von Demokratie und Demokratieabbau, sondern letztlich eine Klassenfrage. Ihr Zweck besteht eben darin, nicht „die Demokratie“ abzuschaffen, sondern die demokratischen Rechte und errungenen Kampfmöglichkeiten alle jener einzuschränken, die eine (potentielle) Gefahr für die Sicherung bürgerlicher Herrschaft, kapitalistischer Ausbeutung und imperialistischer Besatzung und Ausplünderung darstellen.

Daher müssen im Kampf gegen die Repression genau diese Fragen - rassistische Gesetze gegen Muslime und andere MigrantInnen, Anti-Terrorparagraphen wie 129a und Angriffe auf das Streikrecht ins Zentrum gerückt werden.

Das ist mit den Bürgerlichen nicht zu machen und auch die LINKE und die Gewerkschaften müssen da bekanntlich zum Jagen getragen werden.

Allerdings muss hier auch die „radikale Linke“ umdenken und politisch klarer werden. Denn: so zahlreich die Teilnehmen der autonomen Linken auf der Demonstration am 22. September war, so beschämend war sie auf der Demonstration gegen den Afghanistankrieg. Ganz offensichtlich wird von erheblichen Teilen der radikalen Linken und des autonomen Milieus der Zusammenhang zwischen dem Krieg nach außen und dem Krieg nach innen nicht ausreichend verstanden.

Die Linke muss selbst den Kampf gegen Repression als Teil des Klassenkampfes begreifen - und sie muss auch die zentralen Angriffe des deutschen Imperialismus zum Kern ihrer Aktivitäten machen, so muss internationalistisch, anti-kapitalistisch und anti-imperialistisch werden!

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Nr. 124, Oktober 2007
*  Soziale Lage: Die Massen zahlen drauf
*  Afghanistan-Einsatz: Deutschen Imperialismus stoppen!
*  Entgeltrahmenabkommen: ERA, Preis, Profit
*  Anti-kapitalistische Linke: Schönredner der Linkspartei
*  Hessen: Alle lieben Willi
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*  90 Jahre Oktoberrevolution: Lehren eines Sieges
*  Pakistan: Regime in Krise
*  Venezuela: Eine sozialistische Partei?
*  BKA-Gesetz: Schäubles FBI verhindern!