Arbeitermacht
Liga für die fünfte Internationale

Nord & Südamerika Europa Asien & Australien


google.de arbeitermacht.de

Archiv

Das Siedlungs-, Bau- und Wohnungsprogramm der Kommunistischen Partei Deutschlands (1922)

Entwurf

1. Die Grundlage aller Kommunalpolitik ist die Ansiedlung von Menschen. Im kapitalistischen Zeitalter vollzieht sich die Siedlung planlos; im wesentlichen folgt sie den Zufallsbedürfnissen der Industrie; sie nimmt keine Rücksicht auf die natürlichen Siedlungsmöglichkeiten, auf industrielle Standortsökonomie, keine Rücksicht auf Sicherstellung der Ernährung, auf Tauschmöglichkeit, Hygiene, Verkehr, keine Rücksicht auf den proletarischen Menschen.

In der kommunistischen Wirtschaft wird die Industrie von ihrem Zufallsstandort gelöst, nach natürlichen Standorten umgepflanzt und gegliedert, und die Siedlung der Menschen zu der Industrie  in eine planmäßige Beziehung gebracht, die sowohl den Notwendigkeiten der industriellen und agrarischen Produktion wie den verkehrstechnischen, hygienischen und ästhetischen Erfordernissen gerecht wird. In der kommunistischen Wirtschaft entscheidet über jede Siedlungsfrage ausschließlich das Interesse der werktätigen Menschen.

Da die Frage des natürlichen industriellen Standorts nicht im Grenzrahmen der kapitalistischen Staatengebilde gelöst werden kann, wird sich die endgültige Planregelung der menschlichen Siedlung erst in der internationalen kommunistischen Weltwirtschaft vollziehen.

2. Innerhalb der planlos erstandenen kapitalistischen Siedlungsorte wird planlos gebaut. Erst in den letzten Jahrzehnten vor dem Weltkriege entstand eine Wissenschaft vom Städtebau, wurde der Städtebau durch Vorschriften der Bebauungspläne, der Baupolizei, der Veranstaltungsgesetze usw. in einigen Städten planmäßig geregelt, ansatzweise sogar in interlokalem Umfange, doch diente diese Regelung fast restlos den Interessen des behaglichen Wohnens der Bourgeoisie; selbst diese Ansätze zur Planmäßigkeit sind mit dem Zusammenbruch des kapitalistischen Systems durch den Weltkrieg fast restlos zunichte gemacht.

Die kommunistische Gemeinde macht sich alle Erkenntnisse der Städtebauwissenschaft zu eigen, verwendet sie aber ausschließlich im Interesse des Proletariats, insbesondere in Abkehr vom Massenmietkasernenbau zur Gartenstadtsiedlung, in der Anlage von Spiel- und Erholungsplätzen für Arbeiter und Arbeiterkinder, und ordnet ihre Baupläne sorgsam den allgemeinen interlokalen Siedlungsplänen unter.

3. Innerhalb der kapitalistischen Wirtschaft und der kapitalistischen Siedlung ist die Beschaffung des Baugrunds und die Erstellung von Wohnungen der privaten Willkür als Geschäft überlassen. Der Kapitalist betreibt den Hausbau und das Vermieten von Wohnungen wie eine Schnapsfabrik  und eine Destille, den Grundstückshandel wie einen Handel mit Aktien oder Altmetall. Bringt der Hausbau und das Vermieten von Wohnungen nicht den genügenden Profit, so wird das Geld in anderen Geschäften angelegt, der Bau von Häusern eingestellt, die obdachlose Familie dem Elend überlassen. Der Bodenwucher hat seine Grenzen.

In der kommunistischen Gemeinde ist der Wohnungsbau kein Geschäft, sondern eine  Aufgabe der Gemeinwirtschaft. Die Zahl der Häuser und Wohnungen ergibt sich lediglich aus dem Bedarf  der Menschen und den technischen Möglichkeiten. Bodenspekulation ist in der kommunistischen Gesellschaft nicht möglich.

4. Schon im kapitalistischen Staat der Vorkriegszeit lebte das Proletariat in bitterster Wohnungsnot. Nur kam es ihm nicht sonderlich zum Bewusstsein. Während die reichen Bourgeois in luxuriösen Villen mit Parks, Autogaragen und allem „Komfort“ ein Leben in Luxus führen konnten, während selbst das Kleinbürgertum in bescheidenen Räumen sein behagliches Spießbürgeridyll zu leben vermochte, hauste das Proletariat in seinen elenden Höhlen der Keller- und Dachgeschosse, der Hinterhäuser, der Massenmietkasernen, der Landarbeiterställe,  bis zu 15 Personen, Männer, Frauen, Kinder, Tuberkulöse, Schlafgänger, Prostituierte, Sterbende, Gebärende in einem Raume, auf einem Strohsack, oft ohne Luft, ohne Licht – fiel es jeder Seuche und dauernd der Tuberkulose zum Opfer.

5. Seit dem Weltkriege hat sich die Lage des Proletariats dahin verschlechtert,  dass Hunderttausende nicht einmal mehr diese Elendshöhlen haben. Die Militärgewalt verbot das Bauen, wenn es nicht militärischen Zwecken diente, die Zivilgewalt glaubte die Frontsoldaten damit beruhigen zu können, dass sie daheim die Mieten niedrig hielt: die Folge war, dass so gut wie keine neuen Wohnungen erstellt wurden. Weil auch die „Demokratie“ die Niedrighaltung der Mieten als Beruhigungsmittel nicht entbehren konnte, legte der Kapitalist auch nach der Revolution kein Geld im Miethausbau an. Versuche, mit Reichs-, Staats-, Gemeindegeld Wohnungen zu erstellen, blieben belanglos, weil der kapitalistische Staat seien Einnahmen zur Erfüllung  der Reparationsverpflichtungen und zur Niederhaltung der infolge der Erfüllungspolitik in Hunger und Verzweiflung geratenen Proletariermassen durch Militär, Schupo, Justiz und Polizei verbrauchte.

Die Wohnungsnot wuchs aber nicht nur durch den Ausfall von Neubauten bei gleichzeitiger starker Vermehrung der Familienzahl, sondern auch durch den baulichen  und hygienischen Verfall der vorhandenen Wohnungen. Der Hausbesitzer stellte die Reparaturen ein.

Das Ergebnis dieser Entwicklung sind die furchtbaren Erscheinungen in fast allen Städten und Dörfern: den Proletariern fallen die Wohnungen über dem Kopfe zusammen, die Tuberkulose fordert Woche um Woche größere Opfer, mehr und mehr gehen Obdachlose freiwillig ins Gefängnis, noch häufiger mit ihren Kindern in letzter Verzweiflung in die Fluten oder vor den geöffneten Gasschlauch. Vor den Wohnungsämtern aber stauen sich Tausende auf Tausende und heischen immer energischer, immer drohender Obdach.

6. In dieser gefährlichen Situation kam der kapitalistische Staat auf den Ausweg, den er schon bei der Bezahlung von Militär, Schupo, Polizei und Justiz gegangen war: die Kosten der Mörder und Mordmaschinen vom Opfer selbst tragen zu lassen. Die ruchlose Politik des 10prozentigen Lohnabzugs und der indirekten Massensteuern bei nahezu völliger tatsächlicher Steuerfreiheit der Besitzenden wurde wiederholt. In zwei großen Gesetzen wälzte der kapitalistische Staat die  gesamten Lasten der Wohnungserstellung auf die schwachen Schultern der Proletarier: durch das Reichsmietengesetz wurden die Kosten aller Wiedereinstandsetzung der zerfallenen Häuser sowie aller künftigen Reparaturen restlos den Mietern auferlegt; durch das Gesetz einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaus (Mietsteuergesetz) aber auch die Kosten der Erbauung aller neuen Wohnhäuser.

7. Die Wohnungsnot lässt sich mit Reichsmietengesetz und Mietsteuergesetz jedoch nicht beseitigen. Der Mieter ist völlig außerstande, die ungeheure Milliardenlast der Wiederherstellung der alten und der Erbauung der neuen Wohnungen zu ertragen.

Die Notlage der Mieter ist umso schlimmer, als in Deutschland schon die Miete im Frieden für das Quadratmeter Wohnfläche umso höher war, je kleiner die Wohnung und der Wohnraum, je ärmer und kinderreicher der Mieter. Da sowohl das Reichsmietengesetz wie auch die Reichswohnungsbauabgabe den Mietern die Steuerlast in Anteilszuschlägen zur Friedensmiete auferlegt, bedeuten beide Gesetze eine besonders furchtbare Belastung gerade der kinderreichen Proletarierfamilien.

In allen Ländern und Gemeinden haben die Kommunisten gegen die Versuche, aufgrund dieser Gesetze den Mietern Lasten aufzubürden, den schärfsten Kampf zu führen, in dem sie von den in immer tiefere Not und Verzweiflung geratenden proletarischen Mietermassen von Monat zu Monat  kräftigere Unterstützung finden werden.

8. Wird durch diesen Kampf auch der Ausweg einer Abwälzung aller Lasten auf die Mieter ungangbar, so verbleibt im Rahmen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung überhaupt kein Weg mehr zum Bau von ausreichenden Wohnungen, zur Behebung der Wohnungsnot. Immer mehr wird diese Erkenntnis steigen; immer mehr auch die Erkenntnis, dass die Wohnungsnot erst in der sozialistisch-kommunistischen Gemeinschaft behoben werden kann. Die Wohnungsnot wird selber so eine der Haupttriebkräfte zum Sturz der kapitalistischen und der Herbeiführung der  sozialistisch-kommunistischen Wirtschaftsordnung.

9. Im kapitalistischen Staat kann aber wohl eine Milderung der Wohnungsnot erkämpft werden.  Doch auch dieser Kampf ist nicht in den Parlamenten auszufechten, sondern erfordert die Anteilnahme der gesamten proletarischen und halbproletarischen Mietermassen, die sich gegen das Hausagrariertum und seinen Schirmherrn, den kapitalistischen Staat, in Bewegung setzen müssen. Auch der Kampf um Milderungen der Wohnungsnot im kapitalistischen Staat kann nur in einen Kampf zur Zertrümmerung des kapitalistischen Staates ausmünden.

In diesem Kampfe sind die Forderungen der Kommunisten folgende:

A. Wohnungsstatistik.

1. Die statistischen Ämter des Reiches, der Länder, der Kommunalverbände und Kommunen haben sorgfältige Kataster der vorhandenen Wohnungen und des Wohnungsbedarfs mit besonderer Rücksichtnahme auf Rauminhalt und Familiengröße einzurichten.

2. Daneben haben die statistischen Ämter der Kommunen und Kommunalverbände zunächst laufend wohnungsstatistische Untersuchungen insbesondere über die Preisgestaltung der Grundstücke und Häuser, über das Verhältnis zwischen Einkommen und Miete, über die Beschaffenheit der Wohnungseinrichtungen, über das Verhältnis zwischen Wohnungslage, Krankheit und Sterblichkeit anzustellen und zu veröffentlichen.

B. Beschlagnahme der vorhandenen Wohnungen.

1. Das Recht des Vermietens und Mietens von Wohnungen, Eigenhäusern und möblierten Zimmern wird der Privatwirtschaft entzogen und der Gemeinwirtschaft überantwortet.

2. In jeder Gemeinde wird ein Gemeindebeauftragter mit der Durchführung der Gemeinwirtschaft des Wohnungswesens betraut, in allen größeren Gemeinden werden zu diesem Zweck Wohnungsämter eingerichtet.

3. Den Wohnungsämtern werden Wohnungsnachweise eingegliedert.

4. Alle privaten Wohnungsnachweise und Wohnungstauschbüros werden geschlossen.

5. Keine Wohnung darf ohne den gemeindlichen Wohnungsnachweis vermietet, getauscht oder sonstwie veräußert oder bezogen werden. Eigenhäuser und möblierte Zimmer sind dabei den Mietwohnungen gleichzustellen.

6. Die Wohnungsnachweise der Gemeinden werden nach Wirtschaftsgebieten zu einem Gebietswohnungsnachweis mit Meldeaustausch aufgegliedert, die Gebietswohnungsnachweise zu einem Reichswohnungsnachweis zusammengefasst.

7. Der Wohnungsnachweis ist unentgeltlich. Soweit noch Gebühren erhoben werden, sind sie nach Einkommen und Familienstärke unter Freilassung der kleinen Einkommen zu staffeln.

8. Die Verwaltung der Wohnungsämter wird in die Hände von Beamten gelegt, welche von den Mieterorganisationen gewählt werden.

9. Die Wohnungsämter haben nicht wie bisher nur überschüssige Räumlichkeiten zu beschlagnahmen, sondern grundsätzlich sämtliche Mieter nach Maßgabe der Familienstärke und der  wirtschaftlichen Notwendigkeiten umzusiedeln, dergestalt, daß die kinderreichen Familien in die  Großvillen, die Kleinfamilien (auch die wohlhabenderen) in die Mietskasernenkleinwohnungen   umgesiedelt werden. Als Hauptgrundsatz bei der Umsiedlung gilt: große Wohnungen für die kinderreichen Familien, kleine Wohnungen für kinderarme und kinderlose Mieter. Die Kosten der  Umsiedlung tragen die Gemeinden.

10. Solange der Hausbesitz noch nicht enteignet ist, ist die Miete im Gemeindebezirk zwangsweise nach Kinderzahl und Einkommen abzustufen, dergestalt, daß die Familien mit mehreren Kindern und geringerem Einkommen geringere Miete zu zahlen haben, ohne Rücksicht auf die Zahl der ihnen zugewiesenen Räume. Soweit durch höhere Mieten der Familien mit geringerer Kinderzahl und höherem Einkommen ein Ausgleich des so entstandenen Mietausfalles  nicht erreicht werden kann, geht die Differenz zu Lasten der Gemeinde. Die Verrechnung und Verteilung des Ausgleichs auf die einzelnen Hausbesitzer erfolgt durch das Wohnungsamt.

11. Solange die Forderung der Umsiedlung sich noch nicht durchsetzen lässt, werden die Wohnungen kontigentiert. Wieviel Räume dabei den einzelnen Familien in den Großwohnungen verbleiben, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Für die Großstadt kann dabei  etwa folgendes Schema Richtlinie sein:

Eine Familie ohne Kinder behält Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Zubehör und je nach Tätigkeit des Ehemannes oder der Ehefrau noch ein Arbeitszimmer. Für je zwei Kinder unter 10 Jahren oder für zwei gleichgeschlechtliche Kinder über 10 Jahren oder je ein Kind über 10 Jahren bei verschiedenen Geschlechtern wird ein weiteres Schlafzimmer zugestanden. Für Hauspersonal ist ein besonderes Zimmer im Wohngeschoss zu belassen, jedoch zu kontrollieren, ob dieses Zimmer auch tatsächlich dem Hauspersonal zur Verfügung steht. Für mehr als einen Dienstboten werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (besondere Krankheitsverhältnisse) Räume genehmigt.

12. Die überschüssigen Räume sind den Wohnungssuchenden zur Verfügung zu stellen, die in einer Dringlichkeitsliste aufgeordnet werden.

13. Die Aufstellung der Dringlichkeitsliste obliegt den Mieterorganisationen oder den Ausschüssen der Wohnungslosen; zumindest haben die Mieterorganisationen an der Aufteilung und Kontrolle der Dringlichkeitsliste mitzuwirken. Die bisherige Bevorzugung entlassener Heeresangehöriger, aus Oberschlesien usw. vertriebener Chauvinisten usw. wird sofort beseitigt.   Entscheidend für die Höhe in der Dringlichkeitsliste muss vielmehr sein: Dauer der Wohnungslosigkeit und Zahl der Kinder, ferner Schwangerschaft und Krankheit. Schwerkriegsbeschädigte sind zu bevorzugen.

14. Die überschüssigen Räume sind zu Notwohnungen auszubauen. Diese müssen mindestens Kochgelegenheit, Wasserentnahme und Abort enthalten, in Ausnahmefällen ist Abortbenutzung mit einer zweiten Familie zulässig. Die Kosten des Ausbaues der Notwohnungen trägt die Gemeinde,  welche sie je nach den örtlichen Verhältnissen und der Vermögenslage des Hausbesitzers auf diesen ganz oder teilweise abwälzen kann. Die Mieten der Notwohnungen sind nach Einkommen und Kinderzahl abzustufen.

15. Der Ausbau von Kellerräumen zu Notwohnungen ist strikt zu verwerfen; ebenso der Ausbau von Dachgeschossen, Bodenkammern und ähnlichen Räumen, sofern die so entstandenen Wohnräume nicht massive Wände erhalten und gegen die Hitze und Kälteeinflüsse des Daches unbedingt geschützt sind.

16. Die privaten Neubauten, ebenso die Gebäude des Reichs, der Länder und der Kommunalverbände sind in das Beschlagnahmerecht der Gemeinden einzubeziehen.

17. Alle Anträge der Großwohnungsbesitzer auf Befreiung von der Wohnungsbeschlagnahme  durch freiwillige Hergabe von Geld oder durch anderweitige Wohnungserstellung sind abzulehnen.   Wo aus technischen Gründen Großwohnungen nicht aufgeteilt werden können und die Umsiedlung noch nicht durchführbar ist, sind in die überzähligen Räume solcher Großwohnungen Einzelmieter (Untermieter) einzuquartieren.

18. Neben den Großwohnungen müssen in erster Linie für Wohnzwecke beschlagnahmt werden:  alle Kasernen, Klöster und Schlösser (soweit nicht höhere Kunstzwecke gefährdet sind), ehemalige Lazarette usw. Weiter sind alle Bars, Kabaretts, Animierkneipen, Likörstuben, Bordelle und ähnliche Vergnügungsstätten zu schließen und zu Wohnungen umzubauen, soweit das technisch unzweckmäßig ist, jedoch mindestens mit solchen Geschäfts- und Gewerbebetrieben zu belegen, die ihrerseits Wohnräumen Platz machen können. Schulen dürfen dagegen nicht zu Wohnräumen ausgebaut werden.

19. Gebäude wie Kasernen usw., die nur schwierig zu Kleinwohnungen aufgeteilt werden können,  sind nach Möglichkeit  zu Asylen, Ledigenheimen, Zentralküchenhäusern usw. umzubauen.

20. Der Umbau von Wohnungen zu Gewerbezwecken oder die Benutzung von Wohnungen zu gewerblicher Tätigkeit, welche die bisherige Wohnmöglichkeit ausschließt, wird verboten.

21. Die unhygienischen Viertel der großen Städte (Altstadt) sind zu sanieren. Bis zur Durchführung der Sanierung sind auch in diesen älteren schon bebauten Stadtteilen so zahlreich  wie möglich Grünflächen, Kinderspielplätze und Sandbecken anzulegen.

22. Alle Wohnungen sind einer strengen Wohnungsaufsicht zu unterstellen.

23. Vorhandene Kellerwohnungen sind zu beseitigen.

24. Räume, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, dürfen nicht als Schlafräume benutzt werden.

25. Überall ist für ausreichende Belüftung und Belichtung zu sorgen, die Zahl der Abortanlagen zu vermehren, die Kanalisation mit Spülklosetts aufs Schnellste zu fördern.

26. Das Schlafstellenunwesen ist durch Einquartierung von Einzelmietern in überschüssige Einzelzimmer der Großwohnungen zu beseitigen.

27. In allen Städten sind aus den Reihen der Baugenossenschaften, der Bauarbeiter usw. Arbeiter und Arbeiterinnen in größerer Zahl zu Wohnungsaufsichtsbeamten und Wohnungspflegerinnen auszubilden und mit der Aufsicht über die vorhandenen Wohnungen zu beauftragen. In den ländlichen Gemeinden sind neben den Vertretern ländlicher Wohnungsbaugenossenschaften insbesondere Beauftragte der Landarbeiterorganisationen mit der Wohnungsaufsicht zu betrauen.

28. Die Wohnungsaufsicht wird den Wohnungsämtern eingegliedert.

29. Die Wohnungsaufsichtsinstanzen erhalten das Recht der Anordnung von Um- und Neubauten zu Lasten des Hausbesitzers.

30. In den Arbeitermassenquartieren auf dem Lande ist unbedingt für getrennte Wohnmöglichkeit der einzelnen Familien und für Schaffung menschenwürdiger Wohnverhältnisse Sorge zu tragen.

31. Die Wohnungsämter sind in ihrem Gesamtaufgabenkomplex interlokal zu Gebietswohnungsämtern zusammenzufassen, die ihrerseits zu einem Reichswohnungsamt aufgegliedert werden. Aufgaben der Gebietswohnämter sind:

31.1. Interlokale Umsiedlung nach wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten, z.B. von Altersrentnern, nicht an bestimmte Orte gebundenen Erwerbstätigen usw. aus Orten mit großer Wohnungsnot in abseitige Gemeinden mit geringerer Wohnungsnot, in bisherige Landhausgemeinden, Kurorte, Badeorte usw.

31.2. Beschlagnahme und Ausbau von ländlichen Schlössern, Klöstern, Kurhäusern, Hotels, Landsitzen, Villen usw. zu Zwecken der Aufnahme von Kinderheimen, Pflegeheimen, Blindenanstalten usw., die jetzt in Städten untergebracht sind und nach der Umsiedlung  hrerseits in den Städten für Wohnungsgelegenheit Raum schaffen können.

C. Beschaffung neuer Wohnungen.

1. Die gesamte Neubautätigkeit wird in Gemeinwirtschaft überführt. Träger der Gemeinwirtschaft können sowohl Reich, Länder und Gemeinden wie auch Bau- und Produktivgenossenschaften sozialen Charakters sein. Die Gemeinwirtschaft hat bei den Urstoffen für die Bautätigkeit zu beginnen. In erster Linie sind daher zu vergesellschaften: Steinbrüche, Ziegeleien, Zement- und Glasfabriken, Kohlen- und Eisenindustrie, Forsten, Sägewerke und der Baumaterialienhandel. Zumindest ist ein Verbot des Stilllegens, des Abbruchs oder der Produktionsbeschränkung in diesen Gewerken sofort zu erwirken.

2. Der zur Siedlung benötigte Grund und Boden wird zugunsten der gemeinwirtschaftlichen Siedlung kostenlos enteignet. Bis zur Durchführung der Enteignung haben die Gemeinden einen möglichst umfangreichen gemeindeeignen Grundbesitz durch Kauf zu erwerben. Jeden Verkauf gemeindlichen Grundbesitzes an Private, Betriebe, Handelsgesellschaften usw. lehnen die Kommunisten ab. Grundstücksaustausch mit Privaten usw. ist zulässig, Grundstücksverpachtung jedoch nur, wenn die Gemeinde am Erträgnis des auf dem Grundstücke anzulegenden Betriebes ausreichend prozentual beteiligt wird. Wegen Erbpacht s.n.I. Nr. 26.

3. Die Bautätigkeit selbst wird ebenfalls der privaten Willkür entzogen und nach städtebaulichen, volkswirtschaftlichen, hygienischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten gemeindeweise konzentriert. Träger dieser Aufgabe sind die gemeindlichen Bauämter. Wo Baubetriebe für einzelne Gemeinden unrationell sind, schließen sich mehrere Gemeinden zum Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Bauunternehmens zusammen.

4. Reich, Staat und Kommunen haben möglichst hohe Summen für die Neubautätigkeit zur Verfügung zu stellen. An private Bauunternehmer sowie für private Werkswohnungen dürfen jedoch Zuschüsse in keiner Form gewährt werden.

5. Kasernen- und Kirchenbauten sind abzulehnen.

6. Die Neubauten sind dem gegenwärtigen Stande des Baumaterials anzupassen; sie dürfen aber in keiner Weise den sozialhygienisch und ästhetisch notwendigen städtebaulichen Gesichtspunkten , insbesondere dem allmählichen Übergang vom Massenmietskasernenbau zur Gartenstadtsiedlung entgegenstehen.

7. In kleineren Gemeinden und großstädtischen Außenvierteln ist für ausreichende Stallung zu sorgen.

8. Die bestehenden Bauvorschriften sind auf das technisch und hygienisch Notwendige zu mildern. Ausreichende Besonnung, Straßenbreite und Raumhöhe sind jedoch unumgänglich.  Wellblechbaracken und ähnliche primitive Bauten sind für Wohnzwecke abzulehnen.

9. Die Wohnfläche der einzelnen Wohnung soll möglichst nie weniger als 70 bis 80 qm betragen. Die vielfach üblichen Zwergwohnungen („Vogelkäfige“) sind zu verwerfen.

10. Wo im bebauten Gelände zwischen Hochhäusern Baulücken klaffen, können diese durch Hochhäuser ausgefüllt werden; höhere als dreigeschossige Häuser sind jedoch auch in diesen Fällen nicht zu genehmigen.

11. Außerhalb des bereits bebauten Geländes sind stets nur freistehende Einzelhäuser oder Häuser  in Reihenflachbau zu bewilligen.

12. Neue Wohnungssiedlungen sind möglichst an der Herkunftsseite, industrielle Neuanlagen, ebenso Schlachthöfe, Müllabfuhrhaufen, Klärbecken usw. möglichst an der Abzugsseite der vorherrschenden Winde anzulegen, so dass die Wohngebiete von der industriellen Rauch- und  Geruchsbelästigung möglichst verschont bleiben. Soweit angängig sind alle industriellen Anlagen in besonderen von den Wohngebieten abgetrennten Industrievierteln zusammenzufassen.

13. Alle Neusiedlungen sind zu kanalisieren und mit Gas und Elektrizität zu versorgen, die Entwicklung zur Zentralbewirtschaftung (Zentralküchen, Zentrallesezimmern usw.) zu fördern. Voraussetzung dafür ist die Beseitigung der jetzigen völlig planlosen und willkürlichen Zersplitterung der Neusiedlungen und die Einordnung sämtlicher Neusiedlungen in eine streng planmäßige lokale und interlokale Bebauung.

14. Soweit planmäßige Siedlungstätigkeit auf Hemmungen durch Orts- und Kreisgrenzen stößt, sind Umgemeindungen, Eingemeindungen, Siedlungsverbände usw. zu Zwecken einheitlicherer Bautätigkeit schnellstens zu erwirken.

15. Das Reich, mindestens die Länder und Provinzen, haben einheitliche Versuchsbauten nach neuen Bauweisen auszuführen, damit den einzelnen Gemeinden die jetzigen kostspieligen Versuche  beim Erproben neuer Bauweisen erspart bleiben. Die Baubestandteile sind zu normalisieren und typisieren. Für die einzelnen Landesteile sind bodenständige Einheitsbauweisen und Einheitsbaupläne aufzustellen.

16. Alle Straßenbaukosten sowie die Kosten der Leitungen für Elektrizität, Gas und Wasser zu den Siedlungen trägt die Gemeinde. Die Verkehrsstraßen sind zu hoher Leistungsfähigkeit auszubauen, die Wohnstraßen weit mehr als bisher zu vereinfachen.

17. Bei allen Neubauten ist ist für genügende Freifläche und Gartenanlage, für Spiel- und Erholungsplätze, Sand- und Planschbecken der Arbeiter- und Arbeiterkinder Raum zu schaffen.

18. Die Aufteilung von Stadtwäldern oder Teilen von Stadtwäldern zur Anlage von bourgeoisen Villenkolonien ist abzulehnen, die Anlage von Spiel- und Erholungsplätzen, Unterkunftsräumen, alkoholfreien Wirtschaften und Milchschankhäuschen in den Stadtwäldern dagegen zu fördern. Aus Spazierparks für Müßiggänger sind die Waldungen zu Volksparks umzugestalten, die den freien Aufenthalt, das Lagern und Spielen außerhalb der Wege ermöglichen.

19. Wälder, Parks, Friedhöfe, Wiesen und Gartenanlagen sind durch breite Grünstraßen miteinander zu verbinden, rings um die Siedlungen zusammenhängende Grüngürtel zu belassen, Seen, Teiche, Fluss- und Kanalläufe in die Grünanlagen einzubeziehen. Wo irgend angängig, sind öffentliche Luft- und Wasserbäder einzuschalten. Die Ufer der Wasserflächen dürfen nicht besiedelt oder an Privateigentümer verpachtet werden.

20. Die Anlage von Plätzen, Straßenerweiterungen, künstlerischen Raum- und Straßenfluchtwirkungen ist Sorgfalt zu widmen.

21. Die Arbeitersiedlungen als ganzes sind ihres jetzigen leblosen Aussehens zu entkleiden und städtebaulich zu reizvoller Gesamtwirkung zusammenzufassen.

22. Die Ausgestaltung des Verkehrswesens ist besondere Sorgfalt zu widmen durch Anlagen von Straßen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie durch Ausgestaltung des Eisenbahnwesens in Hinsicht auf möglichst schnelle Verbindung zwischen Arbeits- und Wohnstätte. Aus hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Gründen sind alle Dampfbahnen zu elektrifizieren.

23. Die Beförderung zwischen Arbeits- und Wohnstätte muss grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Wo diese Forderung nicht durchführbar ist, sind als Mindestanforderungen zu erwirken: unentgeltliche Beförderung der Arbeitslosen vom und zum Arbeitsnachweis, erhebliche Preisermäßigungen für Arbeiter, Angestellte, Beamte, Schulkinder, Fortbildungsschüler,  Besucher von Mütter- und Säuglingsberatungsstellen, Außensiedler und Laubenkolonisten.

24. Die Kommunen und Kommunalverbände haben bei allen Bauämtern Auskunftsstellen für Siedler einzurichten.

25. Sämtliche Bauarbeiten sind in Eigenregie auszuführen. Der private Bauunternehmer ist bei allen Bauarbeiten auszuschalten.

26. Die Veräußerung von Bauten an Private ist verboten. Die gemeinnützig erbauten Wohnungen bleiben im Eigentum des Reichs, der Länder, der Gemeinden oder Baugenossenschaften. Ausnahmsweise, z.B. an Genossenschaften der Arbeiter, Beamten und Kleinbauern kann Erbpacht zugestanden werden. Die völlige Überlassung der Bautätigkeit und Bauten an Genossenschaften ist unzulässig, weil dadurch oft die ärmsten, kinderreichsten Proletarierfamilien, die nicht imstande  sind, die Genossenschaftsbeiträge aufzubringen, ohne Wohnung bleiben.

27. Den Baugenossenschaften sind die Zuschüsse stets in voller Höhe der Überteuerung auszuzahlen. Reich, Staat und Gemeinde haben ihnen zinslose Baugelder zur Verfügung zu stellen. Die Baupläne sind ihnen von den städtischen Bauämtern oder den Bauberatungsstellen der Länder und Provinzen unentgeltlich zu liefern.

28. Die Verwaltung aller erstellten Neubauten obliegt den Mieterausschüssen (Mieterräten).

29. Aus Mitteln des Reiches, der Länder und der Gemeinden sind allen Unbemittelten Möbel,  und sonstige Hausgerätschaften zur Wohnungseinrichtung unentgeltlich zu liefern. Soweit sich dieses nicht erreichen läßt, ist zu fordern, dass Reich, Staat, Kommunalverbände und Kommunen Möbel und Hausgerätschaften nach Normaltypen herstellen oder doch aufkaufen und diese Minderbemittelten zu ermäßigten Preisen übereignen.

30. Aller unbebaute Grundbesitz einschließlich der Pferderennbahnen ist acker- oder gartenmäßig zu bestellen. Soweit die Bestellung nicht durch die Gemeindeverwaltung selber erfolgt, ist der Grundbesitz an Vereinigungen von Laubenkolonisten, Baugenossenschaften und ähnliche proletarische Organisationen pachtweise zur Bestellung zu überlassen. Sollen die bestellten Grundstücke bebaut werden, so sind die Pächter mindestens ein Jahr zuvor davon zu benachrichtigen und zu kündigen. Soweit irgend möglich, ist ihnen rechtzeitig anderes Pachtland zur Verfügung zu stellen. Die Pachtpreise sind nach Einkommen und Kinderzahl der Pächter zu staffeln und soweit wie möglich in Naturalform zu entrichten. Erwerbslose bleiben von der Pacht befreit. Die Straßenbahnen, Hoch- und Vorortbahnen haben den Kleinpächtern Tarifermäßigungen zu gewähren.

31. Die Kommunisten haben die Pächterorganisationen zu fördern und in ihnen wie in den Mieterorganisationen (s. Absatz in D.) zu wirken.

D. Mieterschutz

1. Der wirksamste Mieterschutz ist die völlige Enteignung des Haus- und Grundbesitzes und die Überführung der Eigentums- und Besitzrechte auf Reich, Staat, Gemeinde unter Mitbestimmungsrecht und Selbstverwaltungsrecht der Mieterorganisationen und Mieter. Soweit diese Forderung noch nicht durchführbar ist, muss wenigstens der Grund und Boden in Gemeineigentum überführt werden. Die Enteignung des Grund und Bodens erfolgt erfolgt ohne Entschädigung. Bei der Enteignung der Gebäude ist jedoch allen Minderbemittelten eine Entschädigung zu gewähren.

2. Bis zur Durchführung der Enteignung ist darauf hinzuwirken, daß der Häuserhandel verboten und die Gesetzgebung zugunsten der Mieter und Pächter ausgebaut wird. Die gesamte Mieterschutzgesetzgebung ist dabei zu vereinheitlichen. Die Pachten sowie das Mieten möblierter Zimmer und die Hauswirtverträge sind in die Mieterschutzgesetzgebung einzubeziehen.

3. Für die Mieteinigungsämter ist insbesondere zu fordern: Wahl der Beisitzer durch die Mieterorganisationen; Verbot der Veränderung jeglicher Miet- oder Pachtverhältnisse zuungunsten der Mieter oder Pächter ohne Genehmigung des Mieteinigungsamtes; Verbot jeglicher Räumungsvollstreckung ohne Genehmigung des Mieteinigungsamtes und ohne ausreichende Bereitstellung anderer Unterkunftsmöglichkeiten.

4. Die kommunistischen Beisitzer der Mieteinigungsämter haben stets die Interessen der unter der allgemeinen Wohnungsnot und unter den Verhältnissen des besonderen Streitfalles am meisten Leidenden wahrzunehmen, nach Maßgabe des kommunistischen Siedlungs-, Bau- und Wohnungsprogrammes stets den Schwachen gegen den Kapitalkräftigen zu schützen.

5. Sämtlicher Reparaturarbeiten werden unter städtischer Regie zu Lasten der Hausbesitzer oder, soweit diese Minderbemittelte sind, zu Lasten der Gemeinde ausgeführt. Die Reparaturen erfolgen lediglich nach Zweckmäßigkeit und nach den Wünschen der Mieter unter Begutachtung der städtischen Bauämter.

6. Die im Reichsmietengesetz vorgesehenen Zuschläge für Reparaturen zugunsten der Hausbesitzer sind abzulehnen.

7. Die Gemeinden haben die Mieten in ihren eigenen Häusern nicht nach der Zahl und Größe der Räume, sondern nach der Kinderzahl und dem Einkommen der Mieter zu staffeln, dergestalt, daß die Familien mit größerer Kinderzahl und kleineren Einkommen die kleineren Mieten zu zahlen haben.

8. Die Gemeinden und Mieteinigungsämter dürfen keinerlei Anträgen der Hausbesitzer auf Erhöhung der Mieten über die Friedensmiete hinaus oder auf Neufestsetzung der Friedensmiete über den tatsächlichen Stand der Friedensmiete hinaus ihre Zustimmung erteilen.

9. Die Gemeinden haben alle Anträge auf Sonderberechnung öffentlicher Steuern, Gebühren und Beiträge, von Abgaben, Versicherungen, Hypothekenzinsteigerungen sowie von Verwaltungskosten  der Hausbesitzer für ihre Mieter abzulehnen.

10. Die Kommunisten dürfen nur dann für einen von irgendwelcher Seite eingebrachten niedrigeren Zuschlagsantrag stimmen, wenn vorher ihre Anträge auf Ablehnung jeglichen Zuschlages und jeglicher Sonderberechnung abgelehnt sind und höhere Zuschläge nur durch ihre Zustimmung zum niedrigeren Zuschlage verhindert werden können.

11. Durch Reichsgesetzgebung ist zu bestimmen, dass die Verwaltung der Häuser den Hausbesitzern genommen und Mieterausschüssen (Mieterräten) des einzelnen Hauses oder der einzelnen Häuserblöcke übertragen wird.

12. Auch über die gesetzlichen Rechte der Mieterschutzbestimmungen hinaus haben die Mieter einzelner Häuser oder Häuserblocks von sich aus Mieterräte zu bilden und diesen Mieterräten möglichst weitgehende Rechte gegenüber dem Hauseigentümer zu erkämpfen. Die Kommunisten in den Gemeindeverwaltungen haben diese Kämpfe in jeder Hinsicht (Übertragung von Befugnissen, Zuziehung zu einschlägigen Tagesordnungspunkten usw.) zu unterstützen.

13. Möglichst oft rufen die Mieterräte die Hausbewohner zu „Hausversammlungen“ zusammen. Die Kommunisten haben sich in den Hausversammlungen das Vertrauen der Mitbewohner zu erwerben und für das kommunistische Wohnungs- und Allgemeinprogramm zu wirken.

14. Dem Schutz der Untermieter und Schlafgänger gegen Mietwucher haben die Kommunisten in den Gemeindeverwaltungen, Mietseinigungsämtern und Mieterorganisationen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

E. Mieterorganisation

1. Eine wesentliche Förderung kann den Forderungen der KPD zur Wohnungsfrage durch die Mieterorganisationen zuteil werden.

2. Überall, wo bei Behörden, Schiedsinstanzen usw. Wohnungsfragen und Mieterfragen behandelt werden, haben unsere Genossen zu beantragen, dass Vertreter der Mieterorganisationen neben den von der Behörde bestimmten mit entscheidender Stimme zugezogen werden.

3. Die örtlichen Parteivorstände haben der Mieterbewegung besondere Aufmerksamkeit zu widmen und einen oder mehrere besondere Beauftragte für die Arbeit der Kommunisten in der Mieterbewegung zu bestimmen.

4. Es ist nicht Aufgabe der örtlichen Parteileitung, etwa alle Mitglieder der KPD zum Eintritt in die Mieterorganisationen zu veranlassen; es ist nur erforderlich, dass die für dieses Gebiet besonders interessierten Genossen zum Eintritt in die Mieterorganisationen angehalten werden, daß diese in ihnen geschlossene und zielklare Fraktionen bilden, dass diese Fraktionen in engster Fühlung mit der Parteiorganisation vorgehen, dass überall die kommunistischen Forderungen vertreten und zur Anerkennung gebracht werden, dass also nicht durch einfache Abstimmungsmehrheit, sondern durch den Wert der programmatischen Forderungen und praktischen Bestätigung ihrer Mitglieder in den Mieterorganisationen die kommunistische Partei die Mieterorganisationen entscheidend beeinflusst.

5. Die als Mieterräte sowie die in den Mieteinigungs- und Wohnungsämtern tätigen Genossen sdin zum Eintritt in eine Mieterorganisation verpflichtet.

6. Bestimmte Mieterorganisationen werden von den Kommunisten nicht bevorzugt. Die Kommunisten treten vielmehr in alle Mieterorganisationen ein. In diesen sorgen sie in organisatorischer Hinsicht für einen möglichst schnellen Zusammenschluss aller bestehenden Mieterorganisationen sowohl örtlich wie auch in den Bezirken und im ganzen Reich mit dem Ziele, einer einzigen einheitlichen großen Mieterorganisation, die sich einheitlich nach Wirtschaftsbezirken und Ortsgruppen gliedert.

7. Neugründungen von Mieterorganisationen, auch von „reingewerkschaftlichen“, neben den bestehenden Organisationen, werden von den Kommunisten bekämpft. Kommen solche Neugründungen trotzdem zustande, treten die Kommunisten in sie ein und arbeiten in ihnen für eine Verschmelzung mit den bestehenden Verbänden.

8. Zu Kongressen, Verbandstagen usw. der Mieterverbände sind überall Kommunisten in Vorschlag zu bringen. Auf die Verbandspresse ist entscheidender Einfluss zu erstreben.

9. Die Fraktionen der verschiedenen Mieterorganisationen eines Ortes treten von Zeit zu Zeit zu gemeinsamen Besprechungen zusammen, um ein einheitliches Vorgehen in den Einzelfragen zu gewährleisten und ihre Erfahrungen auszutauschen.

10. Die Organisation der Fraktionen ist bezirksweise und darüber hinaus länderweise und schließlich für das ganze Reich aufzugliedern. Die Zentrale der Partei beruft zu gegebener Zeit einen Reichskongress der kommunistischen Mieterfraktionen.

11. Die Hauptaufgabe der Kommunisten in den Mieterorganisationen beruht in der Verbreitung der Erkenntnis, dass eine Lösung der Wohnungsfrage im rahmen des kapitalistischen Staates unmöglich, sondern nur nach Maßgabe der kommunistischen Forderungen in der sozialistisch-kommunistischen Gesellschaft durchführbar ist, und die aufgrund dieser Erkenntnis vollziehende Einreihung der Mieterschaft in die Kampffront des revolutionären Proletariats.

Dieser Text wurde veröffentlicht in „Die Internationale, Zeitschrift für Theorie und Praxis des Marxismus“, Jahrgang 4, Heft 18, 20. April 1922, herausgegeben von der Zentrale der KPD. Reprint: Verlag Neue Kritik, Frankfurt/Main 1971

Leserbrief schreiben   zur Startseite

Wöchentliche E-News
der Gruppe Arbeitermacht

:: Archiv ::

Nr. 215, Dez. 16/Jan. 17

*  USA "unter" Trump: Imperialismus reloaded
*  Trump und die Rechten: "White supremacy" macht den Chefberater
*  Rentengipfel: Kürzungen fortgeschrieben
*  Berliner Mietenpolitik: Kleine Brötchen gebacken
*  Wohnungselend der Geflüchteten und Wohnungslosen
*  VW: Kahlschlag, mitbestimmt
*  Lufthansa: Solidarität mit dem Pilotenstreik
*  Zur "revolutionären Realpolitik" der Linkspartei: Revolution oder Transformation
*  2017: Jahr der Abschiebungen?
*  Spanien: Rajoy macht weiter
*  Venezuela: Todeskampf des "Sozialismus des 21. Jahrhunderts"
*  Pakistan: Frauen und Islam
*  Türkei: Solidarität mit der HDP!